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NVP-Prozess

Die Erstellung bzw. regelmäßige Fortschreibung des Nahverkehrsplans ist eine Aufgabe der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz. Dabei wird sie durch das Center Nahverkehr Berlin sowie durch den VBB unterstützt. Ziel der Fortschreibungen ist es, die Grundlinien der ÖPNV-Entwicklung zu überprüfen  und mit den aktuellen Gegebenheiten und absehbaren Entwicklungstrends sowie den verkehrspolitischen Zielvorstellungen abzugleichen.

© Center Nahverkehr Berlin

Planungsprozess des NVP 2019-2023

Der derzeit gültige Berliner Nahverkehrsplan 2019-2023 wurde im Zeitraum März 2017 bis Dezember 2018 fortgeschrieben. Mit dem Beschluss des Senats am 25. Februar 2019 trat der NVP in Kraft.

Begleitet wurde die Fortschreibung durch ein umfassendes Beteiligungsverfahren. Ein besondere Rolle spielte dabei die Reihe Forum Nahverkehr Berlin.

Rechtliche Grundlagen

Grundsätzliche rechtliche Vorgaben für die Erstellung, Inhalte und Umsetzung von Nahverkehrsplänen formuliert das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), dessen novellierte Fassung zum 1.1.2013 in Kraft getreten ist. Mit der durch die Novellierung erfolgte Anpassung des PBefG an die europäische Gesetzgebung haben sich auch die Rolle des und die Anforderungen an den Nahverkehrsplan gewandelt.

Der Nahverkehrsplan bestimmt demnach das Niveau der “ausreichenden Verkehrsbedienung” im Sinne der Daseinsvorsorge. Das damit verbundene “Bestimmungsrecht” liegt ausdrücklich in der Zuständigkeit des Aufgabenträgers. Der Begriff der “ausreichenden Verkehrsbedienung” beinhaltet auch Aspekte bzw. Anforderungen, die mit der Erreichung verkehrs-, umwelt- und sozialpolitischer Zielstellungen verknüpft sind. Entsprechend soll der Nahverkehrsplan neben Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebots auch Anforderungen an die Umweltqualität und die verkehrsmittelübergreifende Integration beinhalten. Einen besonderen Aspekt stellt zudem die Berücksichtigung der Belange mobilitätseingeschränkter Menschen dar. Das PBefG formuliert die Zielvorgabe eines vollständig barrierefrei nutzbaren ÖPNV bis 1.1.2022. Der NVP muss die erforderlichen Maßnahmen beinhalten bzw. ggf. Ausnahmen benennen und begründen.

Mit der gestärkten Rolle des NVP gehen auch erhöhte Anforderungen an den Prozess der Beteiligung im Rahmen der Fortschreibung einher. Neben den Unternehmen, die im Gültigkeitsbereich des NVP Leistungen erbringen, sind insbesondere Vertreter von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen im Rahmen der NVP-Erstellung bzw. Fortschreibung intensiv zu beteiligen. Der Beteiligungsprozess und das Ergebnis der Abwägung müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Bei der Fortschreibung des NVP 2019-2023 wurden diese Vorgaben umfassend berücksichtigt und umgesetzt.