Leistungsvorgaben
Die im Verkehrsvertrag zwischen dem Land Berlin und der BVG AöR vereinbarten Leistungsmengen definieren die Eckwerte des Leistungsvolumens, das dem Aufgabenträger für die jährlich Bestellung von Verkehren bei der BVG zur Verfügung steht. Die Vorgaben basieren auf den Leistungen, die im derzeit gültigen Nahverkehrsplan 2019-2023 definiert werden.
Qualitätsvorgaben
Die Qualität des öffentlichen Personennahverkehrs ist für jeden Fahrgast unmittelbar „erfahrbar”. Für den Aufgabenträger ist die Qualität ein wichtiges Kriterium, an dem sich die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst. Darüber hinaus dienen regelmäßige Qualitätserfassungen auch dazu, die kurz- und langfristige Planung zu unterstützen. Zudem enthält der Verkehrsvertrag Vorgaben zu Umweltstandards. Sie haben zum Ziel, den Umweltvorsprung des ÖPNV gegenüber dem Pkw zu sichern und auszubauen. Qualitäts- und Umweltstandards werden bei der Fortschreibung des Nahverkehrsplans überprüft und gegebenenfalls an neue rechtliche Forderungen ebenso wie technische Möglichkeiten angepasst.
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Infrastruktur
Die Vorgaben für Qualität und Leistung können nur dann erreicht werden, wenn die für den Betrieb notwendige Infrastruktur den dafür erforderlichen Zustand aufweist. Die Regelungen des Verkehrsvertrags beinhalten den Auftrag an die BVG, die Infrastruktur, vor allem Gleise, Tunnel und Bahnhöfe, aber auch Werkstätten und Fahrzeuge, in einem guten Zustand zu halten, so dass die vereinbarten Verkehrsleistungen in der vereinbarten Qualität erbracht werden können. Zudem soll sicher gestellt werden, dass bei Vertragsende im Jahr 2035 kein übermäßiger oder nicht bekannter Erneuerungs- und Investitionsbedarf vorliegt. Die Abstimmung zu den Baumaßnahmen, Investitionsprioritäten und längerfristigen Vorhaben nehmen BVG und die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt gemeinsam vor.
Finanzierung
Die Finanzierungsvereinbarungen des Vertrags basieren auf zwei Grundsätzen. Erstens, der Vertrag ist ein Nettovertrag. Das heißt, der Zahlungsanspruch wird durch das vereinbarte Leistungsvolumen bestimmt. Die Ausgleichszahlungen erfolgen nur für tatsächlich erbrachte Verkehrsleistung, ausgefallene Leistungen werden nicht bezahlt. Auf Basis von Mehr- oder Umbestellung zusätzlich bzw. abweichend erbrachte Leistungen werden finanziell ausgeglichen. Zweitens, die vertraglich vereinbarte Finanzierung setzt sich aus dem Ausgleich der Verkehrsleistung, aus den vereinbarten Beträgen für die Vorhaltung der Infrastruktur sowie den Ausgleichszahlungen für verminderte Tarife im Schülerverkehr zusammen.